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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Für Lieferungen oder sonstige Leistungen von LIEBHERR sowie für Zahlungen an LIEBHERR gelten ausschliesslich nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen. LIEBHERR akzeptiert keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LIEBHERR-PARTNERs.

1. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1.1
Die Preise gelten, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, “Ex works” LIEBHERR (“EXW” – Incoterms 2020) ausschliesslich Mehrwertsteuer und Verpackung.

Für Werk- oder Dienstleistungen (insbesondere Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) werden die bei LIEBHERR geltenden Stundensätze und Materialpreise berechnet; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei LIEBHERR geltenden Zuschläge berechnet. Die Reisekosten sowie Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

1.2
Zahlungen sind ohne Abzug, spesen- und gebührenfrei und sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Mit Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungserhalt gerät der LIEBHERR-PARTNER in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf (Verfalltag).

1.3
Es steht jederzeit im Ermessen von LIEBHERR, Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem LIEBHERR-PARTNER von einer Vorauszahlung oder der Beibringung anderweitiger ausreichender Absicherungen für die vollständige Zahlung (ergänzend zum Eigentumsvorbehalt gemäss Ziffer 4) abhängig zu machen. Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist LIEBHERR nicht verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen zu erbringen.

2. LIEFER- ODER LEISTUNGSFRISTEN, MITWIRKUNGSOBLIEGENHEITEN

2.1
Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, sofern deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde; ansonsten gelten sie als unverbindliche Richtwerte.

2.2
Liefer- oder Leistungsfristen werden durch unvorhergesehene, ausserhalb der Einflusssphäre von LIEBHERR liegende Hindernisse jedweder Art, insbesondere durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile und dergleichen, soweit diese Hindernisse für die Fristüberschreitung ursächlich sind, entsprechend verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines von LIEBHERR zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. LIEBHERR ist berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fall erstattet LIEBHERR erbrachte Gegenleistungen unverzüglich. Weitergehende Schadensersatzansprüche des LIEBHERR-PARTNERS sind ausgeschlossen.

2.3
LIEBHERR ist zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt.

2.4
Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten (insbesondere gemäss Ziffer 1.3) und Mitwirkungsobliegenheiten des LIEBHERR-PARTNERs voraus.

2.5
Bei Werk- oder Dienstleistungen (vgl. Ziffer 1.1) hat der LIEBHERR-PARTNER LIEBHERR die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (z.B. Winden, Schienen, elektrische Energie usw.) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies gilt bei Lieferungen auch dann, wenn die Werk- oder Dienstleistung im Preis inbegriffen oder für die Lieferung ein Pauschalpreis vereinbart ist. Ein etwa erforderlicher Unterbau ist schon vor Eintreffen der LIEBHERR-Monteure fertigzustellen. Überdies hat der LIEBHERR-PARTNER die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

2.6

Zusatzkosten und unnötige Aufwände, welche LIEBHERR aus einem Verzug mit oder der ungenügenden Erfüllung von Vertragspflichten oder Mitwirkungsobliegenheiten des LIEBHERR-PARTNERs erwachsen, sind vom LIEBHERR-PARTNER in jedem Falle gesondert zu vergüten.

3. GEFAHRENÜBERGANG

Der Gefahrenübergang bestimmt sich, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, nach “Ex works” LIEBHERR (“EXW” - Incoterms 2020). Bei einem eventuell vereinbarten Versand geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Frachtführer über.

4. EIGENTUMSVORBEHALT

4.1
LIEBHERR behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an einem Liefergegenstand vor. LIEBHERR ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Betreibungsamt ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

4.2
Der LIEBHERR-PARTNER ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände im normalen Geschäftsgang an Dritte weiter zu veräussern. Für einen solchen Fall tritt der LIEBHERR-PARTNER bereits jetzt die ihm dann gegen den Dritten zustehende Kaufpreisforderung an LIEBHERR ab und LIEBHERR nimmt diese Vorausabtretung an. Der LIEBHERR-PARTNER hat bei Pfändung oder Beschlagnahme des Liefergegenstandes oder für den Fall, dass ein Dritter über den Liefergegenstand verfügt, LIEBHERR unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist.

4.3
Der LIEBHERR-PARTNER ist nur soweit berechtigt, die sicherungshalber abgetretenen Kaufpreisforderungen gegenüber Dritten einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber LIEBHERR nachkommt und nicht zahlungsunfähig ist.

4.4
Der LIEBHERR-PARTNER hat den Liefergegenstand auf eigene Kosten für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen jedweden Schaden einschliesslich Diebstahl zu versichern und auf Verlangen von LIEBHERR einen entsprechenden Nachweis hierüber zu erbringen. Der LIEBHERRPARTNER tritt schon jetzt seine Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang an LIEBHERR ab.

5. VERZUG, MÄNGEL (GEWÄHRLEISTUNG), SCHADENSERSATZ

Werden von LIEBHERR übernommene Pflichten verletzt, so stehen dem LIEBHERR-PARTNER ausschliesslich folgende Rechtsbehelfe zu:

5.1
Bei Überschreitung verbindlich vereinbarter oder nach Ziffer 2 verlängerter Fristen um mehr als acht Wochen ist der LIEBHERR-PARTNER berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierzehntägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche des LIEBHERR-PARTNERs bestimmen sich in diesem Falle ausschliesslich nach Ziffer 5.11.

5.2
Erwächst dem LIEBHERR-PARTNER aus einer von LIEBHERR schuldhaft verursachten Überschreitung verbindlicher Liefer- und Leistungsfristen ein Schaden und ist er nicht gemäss Ziffer 5.1 vom Vertrag zurückgetreten, so gebührt ihm eine Entschädigung in Höhe von 0.5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschliesslich nach Ziffer 5.11.

5.3
Liefergegenstände bzw. erbrachte Leistungen sind unverzüglich zu untersuchen und Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden ab Ablieferung der Ware bzw. Abschluss der Leistungen, bei versteckten Mängeln hingegen binnen 48 Stunden ab deren Entdeckung schriftlich zu rügen.Sonst gilt die Ware als genehmigt.

5.4
LIEBHERR haftet nur für vom LIEBHERR-PARTNER nachgewiesene Mängel des Liefergegenstands bzw. der erbrachten Leistung, die innerhalb von zwölf Monaten ab der Ablieferung durch LIEBHERR bzw. der Abnahme durch den LIEBHERR-PARTNER infolge einer vor dem Gefahrenübergang (Ziffer 3) liegenden Ursache geltend gemacht werden.

5.5
Hat LIEBHERR für einen Mangel zu haften, kann LIEBHERR nach eigener Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile nachbessern oder gegen einen mangelfreien Gegenstand bzw. mangelfreie Teile austauschen oder die mangelhafte Leistung nachbessern (Nacherfüllung). Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat LIEBHERR auf Verlangen des LIEBHERR-PARTNERS den Kaufpreis bzw. die Vergütung zu mindern. Schlägt die Nacherfüllung bei Vorliegen eines gravierenden Mangels endgültig fehl, kann der LIEBHERR-PARTNER vom Vertrag zurücktreten. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von LIEBHERR über. Die Kosten einer vom LIEBHERR-PARTNER oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbeseitigung werden von LIEBHERR nicht erstattet. Schadenersatzansprüche sind nach Massgabe von Ziffer 5.11 ausgeschlossen.

5.6
Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Verjährungsfrist nicht verlängert.

5.7
Bei Geltendmachung von Mängelansprüchen hat der LIEBHERR-PARTNER unbeschadet sonstiger Nachweispflichten das Vorliegen folgender Umstände nachzuweisen, soweit dies für die Verursachung des Mangels von Einfluss sein kann:

5.7.1
ausschliessliche Verwendung von LIEBHERR-Originalteilen;

5.7.2
Verwendung von Anbauteilen am Liefergegenstand nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von LIEBHERR;

5.7.3
Vornahme von Änderungen und Reparaturen nur durch autorisiertes Personal;

5.7.4
Service und Wartung durch einen LIEBHERR-Fachmonteur gemäss den in der Betriebsanweisung angeführten Vorschriften;

5.7.5
bei versteckten Mängeln die Einhaltung der Rügefrist gemäss Ziffer 5.4.

5.8
Ausgeschlossen sind Mängelansprüche insbesondere für:

5.8.1
Gebrauchte Gegenstände;

5.8.2
Unsachgemässe Bedienung oder Behandlung des Liefergegenstandes, unsachgemässen Einsatz sowie Gewaltschäden;

5.8.3
Glüh- und Glimmlampen sowie sonstige Leuchtkörper;

5.8.4
Glas-, Lack- und Emailleschäden;

5.8.5
Folgen der Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln;

5.8.6
Folgen von ungeeigneten oder von LIEBHERR nicht freigegebenen Anbauteilen oder Umbauten;

5.8.7
Beschädigungen oder Zerstörungen durch Dritte oder durch höhere Gewalt;

5.8.8
Eine Vergrösserung des Schadens durch Inbetriebnahme vor Abschluss einer Reparatur bzw. weiteren Betrieb trotz eingetretenen Schadens;

5.8.9
Beschädigung durch nicht von LIEBHERR durchgeführte unsachgemässe Reparaturen oder Reparaturversuche;

5.8.10
Verstösse gegen ausländische Immaterialgüterrechte;

5.8.11
Fehlende Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit ausländischen Vorschriften oder fehlende kundenspezifische Umbauten, die von LIEBHERR nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form zugesagt wurden;

5.8.12
Abweichungen des Liefergegenstandes innerhalb üblicher Toleranzen;

5.8.13
Nicht von LIEBHERR gelieferte Teile oder erbrachte Leistungen.

5.9
Liegen die Voraussetzungen eines Nacherfüllungsanspruches vor, hat der LIEBHERR-PARTNER LIEBHERR zur Nacherfüllung eine Frist von mindestens 14 Tagen zu gewähren; diese Frist wird angemessen verlängert, wenn dies die Betriebsverhältnisse bei LIEBHERR erfordern. Wird die Nacherfüllung auf Wunsch von LIEBHERR beim LIEBHERR-PARTNER vorgenommen, so hat dieser LIEBHERR den hierfür erforderlichen Zugang zum Liefergegenstand zu gewähren.

5.10
Wurde der Liefergegenstand vom LIEBHERR-PARTNER oder einem Dritten an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht, trägt LIEBHERR lediglich jene Kosten der Mängelbeseitigung, die am Erfüllungsort angefallen wären.

5.11
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet LIEBHERR – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

- bei Vorsatz (unter Ausschluss einer Haftung für Hilfspersonen),

- bei grober Fahrlässigkeit (unter Ausschluss einer Haftung für Hilfspersonen),

- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden,

- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produktehaftpflichtgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Im gesetzlich zulässigen Rahmen wird eine Haftung von LIEBHERR für Vermögensschäden jedweder Art wie z.B. entgangenen Gewinn, Reflexschäden, Betriebsunterbrechung etc. ausgeschlossen.

5.12
LIEBHERR haftet nicht für die Folgen unüblicher oder zweckentfremdeter Benutzung des Liefergegenstandes.

5.13
Wurde der Liefergegenstand von LIEBHERR aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des LIEBHERR-PARTNERs angefertigt, erstreckt sich die Haftung LIEBHERRs nicht auch auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des LIEBHERR-PARTNERs entsprechend erfolgt ist. LIEBHERR ist nicht verpflichtet, Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modelle des LIEBHERR-PARTNERs in irgendeiner Form zu plausibilisieren oder zu verifizieren und allfällige Mängel abzumahnen.

5.14
Sofern LIEBHERR bei Fertigung und Lieferung nach den vom LIEBHERR-PARTNER überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen wird, wird der LIEBHERR-PARTNER LIEBHERR schad- und klaglos halten.

6. ERFÜLLUNGSORT, ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

6.1
Erfüllungsort ist, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, der Sitz von LIEBHERR bzw. bei Werk- oder Dienstleistungen der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist.

6.2
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem LIEBHERR-PARTNER und LIEBHERR aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen oder sonstigen Leistungen von LIEBHERR ist das Recht der schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

6.3
Der ausschliessliche Gerichtsstand ist das am Sitz von LIEBHERR sachlich und örtlich zuständige Gericht.

7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

7.1
Der LIEBHERR-PARTNER darf seine Rechte gegenüber LIEBHERR nur nach schriftlicher Zustimmung von LIEBHERR abtreten.

7.2
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder später unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so gut wie möglich erfüllt.

7,3
Änderung und/oder Ergänzungen dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Stand: LZB 0723-CH-dt

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